Wann Sie diese Vorlage verwenden
Verwenden Sie sie, wenn eine Partei der anderen ein fertiges Ergebnis verspricht: eine gebaute und montierte Maschine, ein ausgebauter Laden, entwickelte und gelieferte Software, ein Prototyp nach Spezifikation. Das Schweizer Recht nennt das einen Werkvertrag und gibt ihm in Art. 363 ff. OR ein eigenes Regime: Die Unternehmerin schuldet das Werk selbst, nicht bloss sorgfältige Bemühung.
Diese Einordnung ist die erste Weiche, denn sie entscheidet, welches Regelwerk gilt. Abnahme, Mängelrüge, Gewährleistung und die Festpreisregel gehören zum Werkvertrag. Laufende Beratung, Wartung oder aufwandbasierte Dienstleistungen folgen dem Auftragsrecht mit anderen Beendigungs- und Haftungsregeln. Ist Ihr Projekt ein Strom von Dienstleistungen ohne definiertes Ergebnis, ist dies das falsche Dokument; mischt es beides, halten Sie ausdrücklich fest, welche Teile ein Ergebnis schulden.
Die Klauseln im Einzelnen
Werk und Spezifikation
Das Dokument definiert das Werk über einen Spezifikationsanhang, und dort werden die meisten Streitigkeiten tatsächlich entschieden: Ein Mangel ist eine Abweichung vom Versprochenen, eine vage Spezifikation macht also jeden Mangel diskutabel. Schreiben Sie sie so, dass eine aussenstehende Person danach bauen könnte. Gelten in Ihrer Branche anerkannte Normen, nennen Sie sie; «die anerkannten Regeln des Fachs» sind das Auffangnetz, nicht der Plan.
Lieferung, Meilensteine und Verspätungsstrafe
Ein Liefertermin greift nur, wenn er präzise ist, und die optionale Konventionalstrafe nur, wenn sich der Meilenstein, an dem sie hängt, ohne Streit überprüfen lässt. Eine Konventionalstrafe nach Art. 160 OR erspart Ihnen den Beweis, was die Verspätung Sie gekostet hat, unter Vorbehalt der richterlichen Herabsetzung bei Übermass (Art. 163 OR). Definieren Sie jeden Meilenstein über ein Ergebnis, nicht über einen Phasennamen.
Vergütung: Festpreis oder nach Aufwand
Die Vorlage bietet beides an. Beim Festpreis trägt die Unternehmerin das Risiko, dass das Werk mehr kostet als gedacht; Art. 373 OR hält sie am Preis fest und erlaubt eine Anpassung nur bei ausserordentlichen, nicht vorhersehbaren Umständen. Die Vergütung nach Aufwand verlagert dieses Risiko auf die Bestellerin, weshalb die Vorlage sie mit einem Kostendach kombiniert. Wählen Sie eine Variante und streichen Sie die andere.
Änderungen des Werks
Projekte ändern sich, und Änderungen sind der Ort, an dem Festpreise und Strafen leise sterben. Die Vorlage verlangt eine schriftliche Änderungsofferte mit den Folgen für Preis und Termine, bevor eine Änderung verbindlich wird. Halten Sie diese Disziplin durch: Ein informelles «ja, macht das noch» in einer Sitzung ist der Weg, auf dem ein Festpreis zur Abrechnung nach Aufwand mit Umwegen wird.
Mitwirkung der Bestellerin
Die Unternehmerin kann nur rechtzeitig liefern, wenn die Bestellerin rechtzeitig entscheidet, Zugang gewährt und Material bereitstellt. Die Klausel verlängert die betroffenen Termine, wenn die Mitwirkung ausbleibt, und verpflichtet die Unternehmerin, Hindernisse schriftlich anzuzeigen. Sie erfasst auch beigestelltes Material, das die Unternehmerin bei Erhalt prüfen muss.
Abnahme und Mängelrüge
Hier werden Gewährleistungsansprüche gewonnen und verloren. Nach der Ablieferung muss die Bestellerin das Werk prüfen und Mängel rügen; nach Art. 367 OR gelten Mängel, welche die Prüfung hätte zeigen müssen, sonst als genehmigt. Die Vorlage setzt eine Prüffrist, welche die Parteien selbst wählen; machen Sie sie realistisch für das konkrete Werk, denn eine Frist, die Sie nicht nutzen können, schützt niemanden. Verdeckte Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen, und das Bundesgericht wendet das streng an (BGE 107 II 172). Abzuwarten, ob das Problem schlimmer wird, kostet meist den Anspruch.
Gewährleistung und Mängelrechte
Die Rechtsbehelfe folgen dem Rahmen von Art. 368 OR: unentgeltliche Nachbesserung, Minderung der Vergütung um den verbleibenden Minderwert oder Rücktritt, wenn das Werk unbrauchbar ist. Die Vorlage schickt die Parteien zuerst durch die Nachbesserung, was in der Regel ohnehin beide wollen, und behält Schadenersatz vor. Die Gewährleistungsfrist ist ein Platzhalter, den Sie pro Projekt festlegen.
Haftung und Subunternehmer
Die Haftungsobergrenze ist oft die am härtesten verhandelte Zahl im Dokument. Was immer Sie vereinbaren: Art. 100 OR lässt keinen Ausschluss der Haftung für Absicht oder grobe Fahrlässigkeit zu, weshalb die Klausel diese Fälle ausnimmt. Der Beizug von Subunternehmern braucht die Zustimmung der Bestellerin, und die Unternehmerin haftet für sie wie für sich selbst.
Der Ausstieg der Bestellerin
Nach Art. 377 OR kann die Bestellerin jederzeit vor der Vollendung vom Vertrag zurücktreten, aber nicht gratis: Sie muss die geleistete Arbeit bezahlen und die Unternehmerin voll schadlos halten, einschliesslich des entgangenen Gewinns. Die Vorlage bietet alternativ eine pauschale Abgeltung an, die die Kosten eines Ausstiegs für beide Seiten berechenbar macht. Verhandeln Sie sie, solange alle noch freundlich gestimmt sind.
Geheimhaltung, Rechte am Werk und Schlussbestimmungen
Beide Parteien behandeln Projektinformationen vertraulich. Für die Rechte am Werk selbst bietet die Vorlage zwei Varianten: Übertragung auf die Bestellerin bei vollständiger Bezahlung oder eine breite Lizenz. Bei Software regeln Sie vorbestehende Komponenten und Open-Source-Lizenzen separat. Der Vertrag schliesst mit Schriftform, Schweizer Recht und einem vereinbarten Gerichtsstand.