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Werkvertrag Vorlage für die Schweiz

Ein Werkvertrag nach Schweizer Recht, bereit zur Anpassung für Bau-, Fertigungs- oder Softwareprojekte, bei denen ein fertiges Ergebnis geschuldet ist. Laden Sie die Word-Datei herunter und lesen Sie, wozu jede Klausel dient, bevor Sie sie versenden.

Kostenlos · DOCX · 6 KB · Aktualisiert am 19. August 2026

Wann Sie diese Vorlage verwenden

Verwenden Sie sie, wenn eine Partei der anderen ein fertiges Ergebnis verspricht: eine gebaute und montierte Maschine, ein ausgebauter Laden, entwickelte und gelieferte Software, ein Prototyp nach Spezifikation. Das Schweizer Recht nennt das einen Werkvertrag und gibt ihm in Art. 363 ff. OR ein eigenes Regime: Die Unternehmerin schuldet das Werk selbst, nicht bloss sorgfältige Bemühung.

Diese Einordnung ist die erste Weiche, denn sie entscheidet, welches Regelwerk gilt. Abnahme, Mängelrüge, Gewährleistung und die Festpreisregel gehören zum Werkvertrag. Laufende Beratung, Wartung oder aufwandbasierte Dienstleistungen folgen dem Auftragsrecht mit anderen Beendigungs- und Haftungsregeln. Ist Ihr Projekt ein Strom von Dienstleistungen ohne definiertes Ergebnis, ist dies das falsche Dokument; mischt es beides, halten Sie ausdrücklich fest, welche Teile ein Ergebnis schulden.

Die Klauseln im Einzelnen

Werk und Spezifikation

Das Dokument definiert das Werk über einen Spezifikationsanhang, und dort werden die meisten Streitigkeiten tatsächlich entschieden: Ein Mangel ist eine Abweichung vom Versprochenen, eine vage Spezifikation macht also jeden Mangel diskutabel. Schreiben Sie sie so, dass eine aussenstehende Person danach bauen könnte. Gelten in Ihrer Branche anerkannte Normen, nennen Sie sie; «die anerkannten Regeln des Fachs» sind das Auffangnetz, nicht der Plan.

Lieferung, Meilensteine und Verspätungsstrafe

Ein Liefertermin greift nur, wenn er präzise ist, und die optionale Konventionalstrafe nur, wenn sich der Meilenstein, an dem sie hängt, ohne Streit überprüfen lässt. Eine Konventionalstrafe nach Art. 160 OR erspart Ihnen den Beweis, was die Verspätung Sie gekostet hat, unter Vorbehalt der richterlichen Herabsetzung bei Übermass (Art. 163 OR). Definieren Sie jeden Meilenstein über ein Ergebnis, nicht über einen Phasennamen.

Vergütung: Festpreis oder nach Aufwand

Die Vorlage bietet beides an. Beim Festpreis trägt die Unternehmerin das Risiko, dass das Werk mehr kostet als gedacht; Art. 373 OR hält sie am Preis fest und erlaubt eine Anpassung nur bei ausserordentlichen, nicht vorhersehbaren Umständen. Die Vergütung nach Aufwand verlagert dieses Risiko auf die Bestellerin, weshalb die Vorlage sie mit einem Kostendach kombiniert. Wählen Sie eine Variante und streichen Sie die andere.

Änderungen des Werks

Projekte ändern sich, und Änderungen sind der Ort, an dem Festpreise und Strafen leise sterben. Die Vorlage verlangt eine schriftliche Änderungsofferte mit den Folgen für Preis und Termine, bevor eine Änderung verbindlich wird. Halten Sie diese Disziplin durch: Ein informelles «ja, macht das noch» in einer Sitzung ist der Weg, auf dem ein Festpreis zur Abrechnung nach Aufwand mit Umwegen wird.

Mitwirkung der Bestellerin

Die Unternehmerin kann nur rechtzeitig liefern, wenn die Bestellerin rechtzeitig entscheidet, Zugang gewährt und Material bereitstellt. Die Klausel verlängert die betroffenen Termine, wenn die Mitwirkung ausbleibt, und verpflichtet die Unternehmerin, Hindernisse schriftlich anzuzeigen. Sie erfasst auch beigestelltes Material, das die Unternehmerin bei Erhalt prüfen muss.

Abnahme und Mängelrüge

Hier werden Gewährleistungsansprüche gewonnen und verloren. Nach der Ablieferung muss die Bestellerin das Werk prüfen und Mängel rügen; nach Art. 367 OR gelten Mängel, welche die Prüfung hätte zeigen müssen, sonst als genehmigt. Die Vorlage setzt eine Prüffrist, welche die Parteien selbst wählen; machen Sie sie realistisch für das konkrete Werk, denn eine Frist, die Sie nicht nutzen können, schützt niemanden. Verdeckte Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen, und das Bundesgericht wendet das streng an (BGE 107 II 172). Abzuwarten, ob das Problem schlimmer wird, kostet meist den Anspruch.

Gewährleistung und Mängelrechte

Die Rechtsbehelfe folgen dem Rahmen von Art. 368 OR: unentgeltliche Nachbesserung, Minderung der Vergütung um den verbleibenden Minderwert oder Rücktritt, wenn das Werk unbrauchbar ist. Die Vorlage schickt die Parteien zuerst durch die Nachbesserung, was in der Regel ohnehin beide wollen, und behält Schadenersatz vor. Die Gewährleistungsfrist ist ein Platzhalter, den Sie pro Projekt festlegen.

Haftung und Subunternehmer

Die Haftungsobergrenze ist oft die am härtesten verhandelte Zahl im Dokument. Was immer Sie vereinbaren: Art. 100 OR lässt keinen Ausschluss der Haftung für Absicht oder grobe Fahrlässigkeit zu, weshalb die Klausel diese Fälle ausnimmt. Der Beizug von Subunternehmern braucht die Zustimmung der Bestellerin, und die Unternehmerin haftet für sie wie für sich selbst.

Der Ausstieg der Bestellerin

Nach Art. 377 OR kann die Bestellerin jederzeit vor der Vollendung vom Vertrag zurücktreten, aber nicht gratis: Sie muss die geleistete Arbeit bezahlen und die Unternehmerin voll schadlos halten, einschliesslich des entgangenen Gewinns. Die Vorlage bietet alternativ eine pauschale Abgeltung an, die die Kosten eines Ausstiegs für beide Seiten berechenbar macht. Verhandeln Sie sie, solange alle noch freundlich gestimmt sind.

Geheimhaltung, Rechte am Werk und Schlussbestimmungen

Beide Parteien behandeln Projektinformationen vertraulich. Für die Rechte am Werk selbst bietet die Vorlage zwei Varianten: Übertragung auf die Bestellerin bei vollständiger Bezahlung oder eine breite Lizenz. Bei Software regeln Sie vorbestehende Komponenten und Open-Source-Lizenzen separat. Der Vertrag schliesst mit Schriftform, Schweizer Recht und einem vereinbarten Gerichtsstand.

Anpassung an Ihre Situation?

Eine Vorlage deckt den Normalfall ab. Eine Anwältin oder ein Anwalt deckt Ihren ab: fester Umfang, fester Preis, und ein Dokument, das Sie wirklich unterschreiben können.

Diese Vorlage und die Erläuterungen dazu sind allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Ob sie zu Ihrer Situation passen, hängt vom Sachverhalt ab, im Zweifel fragen Sie nach.

Fragen

Häufige Fragen

Werkvertrag oder Auftrag: was ist der Unterschied?

Der Werkvertrag schuldet ein Ergebnis: Das Werk muss abgeliefert werden und mängelfrei sein, und die Bestellerin erhält dafür das Instrumentarium von Abnahme und Gewährleistung. Der Auftrag schuldet sorgfältiges Tätigwerden, nicht den Erfolg, und kann jederzeit beendet werden. Die Etikette, welche die Parteien dem Dokument geben, entscheidet nicht; Gerichte schauen darauf, was tatsächlich geschuldet ist. Bei gemischten Projekten, typischerweise eine Aufbauphase plus laufender Support, lohnt es sich festzuhalten, welche Lieferergebnisse ein Ergebnis schulden, denn davon hängt ab, welche Rechtsbehelfe bestehen, wenn etwas schiefgeht.

Was passiert, wenn die Bestellerin das Werk nach der Ablieferung nicht prüft?

Das Schweizer Recht erwartet, dass die Bestellerin das Werk nach der Ablieferung prüft und Mängel rügt. Mängel, die eine ordentliche Prüfung gezeigt hätte und die nicht gerügt werden, gelten als genehmigt, und die entsprechenden Gewährleistungsansprüche gehen verloren. Mängel, die sich erst später zeigen, sind sofort nach der Entdeckung zu rügen. Die praktische Folge: Planen Sie die Prüfung, bevor die Ablieferung stattfindet, halten Sie die Befunde schriftlich fest, und warten Sie bei einem Mangel nie ab, ob er schlimmer wird.

Sollen wir einen Festpreis vereinbaren?

Ein Festpreis gibt der Bestellerin Sicherheit und legt das Risiko von Mehraufwand auf die Unternehmerin, die am Preis festgehalten wird, ausser bei ausserordentlichen, nicht vorhersehbaren Umständen. Diese Sicherheit ist nur so gut wie die Spezifikation: Ist der Umfang unscharf, wird der Preis stattdessen über Änderungswünsche neu verhandelt. Die Vergütung nach Aufwand passt zu Arbeiten, die sich vorab nicht spezifizieren lassen; dann sollte die Bestellerin auf einem Kostendach und regelmässigem Reporting bestehen. Entscheiden Sie danach, wie gut sich das Werk heute beschreiben lässt.

Kann die Bestellerin das Projekt vor der Vollendung abbrechen?

Ja. Die Bestellerin kann jederzeit vor der Vollendung des Werks zurücktreten, aber der Ausstieg ist nicht gratis: Die Unternehmerin hat Anspruch auf die Vergütung der geleisteten Arbeit und auf volle Schadloshaltung, einschliesslich des Gewinns, den sie mit dem Rest erzielt hätte. Deshalb bietet die Vorlage alternativ eine verhandelte pauschale Abgeltung an; sie macht aus einer offenen Schadensdiskussion eine Zahl, mit der beide Seiten leben können.

Unterschreiben Sie nicht den Normalfall.

Sagen Sie uns, wofür das Dokument gedacht ist. Sie erhalten eine Fassung für Ihre Situation, geprüft von einer Anwältin oder einem Anwalt, zum festen Preis.