Wann Sie diese Vorlage verwenden
Verwenden Sie sie für geschäftliche Darlehen: eine Aktionärin, die ihre eigene Gesellschaft finanziert, eine Gesellschaft, die einem Aktionär oder einer Schwestergesellschaft Geld leiht, oder ein Darlehen an einen Geschäftspartner. Genau diese Darlehen werden gern per Handschlag oder Zweizeiler gewährt, weil sich die Parteien am Tag der Überweisung vertrauen.
Für Konsumkredite ist die Vorlage nicht gedacht. Darlehen an Privatpersonen für private Zwecke können unter die Konsumkreditgesetzgebung fallen, die eigene Form- und Inhaltsvorschriften kennt; in dieser Situation ist dieses Dokument der falsche Ausgangspunkt.
Warum auch ein freundschaftliches Darlehen aufs Papier gehört
Ein Darlehen ist ein Vertrag wie jeder andere: Nach Art. 312 OR überträgt die Darlehensgeberin das Eigentum an einer Geldsumme, und die Darlehensnehmerin schuldet dieselbe Summe zurück. Schriftlichkeit ist nicht vorgeschrieben, und genau das ist die Falle. Stockt die Rückzahlung Jahre später, muss die Darlehensgeberin beweisen, was vereinbart war, und ob die Überweisung überhaupt ein Darlehen war und nicht eine Schenkung oder eine Kapitaleinlage.
Ein unterzeichneter Vertrag, der die geschuldete Summe nennt, verschafft Ihnen zudem eine prozessuale Abkürzung. In der Betreibung dient er als Schuldanerkennung, mit der die Darlehensgeberin die provisorische Rechtsöffnung nach Art. 82 SchKG im raschen Summarverfahren erwirken kann, statt zuerst auf dem ordentlichen Weg klagen zu müssen. Dieser eine praktische Vorteil rechtfertigt es, selbst das freundschaftlichste Darlehen zu verschriftlichen.
Die Klauseln im Einzelnen
Darlehen und Auszahlung
Das Dokument nennt den Betrag und die Art der Auszahlung. Zahlen Sie per Banküberweisung aus, nicht bar: Der Vertrag beweist das Versprechen, der Bankauszug beweist, dass das Geld tatsächlich geflossen ist, und Sie werden beides brauchen.
Verwendungszweck
Die Zweckklausel ist optional. Sie lohnt sich, wo der Darlehensgeberin wichtig ist, wofür das Geld verwendet wird, denn eine Zweckentfremdung wird damit zum Kündigungsgrund.
Zins
Zwischen den Parteien ist ein Zins nur geschuldet, wenn der Vertrag es sagt. Sagen Sie es also ausdrücklich, samt Satz und Zahlungsterminen. Die Klausel hat ein zweites Publikum: Für Darlehen an oder von Aktionären und anderen nahestehenden Personen publizieren die Steuerbehörden jährlich Safe-Harbour-Zinssätze. Ein Satz ausserhalb der publizierten Bandbreite riskiert die Umqualifikation in eine verdeckte Gewinnausschüttung oder eine verdeckte Kapitaleinlage. Prüfen Sie das aktuelle Rundschreiben, bevor Sie den Platzhalter ausfüllen.
Laufzeit und Rückzahlung
Wählen Sie eine der beiden Optionen: ein festes Fälligkeitsdatum oder ein unbefristetes Darlehen, das jede Partei kündigen kann. Vereinbaren Sie keines von beidem, greift die gesetzliche Ordnung von Art. 318 OR, und die Darlehensgeberin kann die Rückzahlung innert einer kurzen gesetzlichen Frist verlangen. Diese Auffangregel passt niemandem, der mit dem Geld geplant hat. Legen Sie also Ihre eigene Laufzeit fest.
Vorzeitige Rückzahlung
Die Darlehensnehmerin darf vorzeitig zurückzahlen, mit aufgelaufenem Zins und ohne Strafzahlung. Rechnet die Darlehensgeberin mit dem Zinsertrag, passen Sie diese Klausel an, statt die Meinungsverschiedenheit später zu entdecken.
Sicherheiten
Sicherheiten trennen die Rückzahlung von der Abschreibung, denn eine ungesicherte Darlehensgeberin steht in der Schlange mit allen übrigen Gläubigern. Die optionale Klausel verankert eine Bürgschaft, ein Pfandrecht oder eine Forderungsabtretung, dokumentiert in einer separaten Vereinbarung. Gerade die Bürgschaft kennt strenge gesetzliche Formvorschriften; lassen Sie das Sicherheitenpaket prüfen, bevor Sie sich darauf verlassen.
Verzug und vorzeitige Fälligstellung
Verpasst die Darlehensnehmerin eine Zahlung, folgt der Verzug dem Rahmen von Art. 102 OR: Eine Mahnung setzt sie in Verzug, sofern nicht bereits ein Verfalltag bestimmt ist. Danach setzt die Darlehensgeberin eine letzte Frist und kann nach deren Ablauf das gesamte Darlehen fällig stellen, dem Mechanismus von Art. 107 OR nachgebildet. Die Fälligstellung macht aus einer verpassten Rate eine Forderung über den ganzen Saldo. Das ist der Hebel, der die Klausel wichtig macht.
Rangrücktritt
Die optionale Rangrücktrittsklausel ist für Aktionärsdarlehen da. Wird eine Gesellschaft überschuldet, verpflichtet Art. 725b OR den Verwaltungsrat, das Gericht zu benachrichtigen, ausser Gläubiger treten im Umfang der Unterdeckung im Rang zurück. Ein sauber formulierter Rangrücktritt kann die Gesellschaft also vor dem Konkursverfahren bewahren. Er stellt die Forderung der Darlehensgeberin zugleich hinter alle anderen Gläubiger. Deshalb unterschreibt man ihn nicht leichthin, und deshalb wehren sich Banken meist ganz dagegen. Holen Sie Rat ein, bevor die Klausel die optionale Klammer verlässt.
Abtretung, Form und Gerichtsstand
Forderungen sind von Gesetzes wegen übertragbar; die Abtretungsklausel verlangt deshalb Zustimmung, bevor eine Seite eine neue Gegenpartei einwechselt. Die Schlussbestimmungen halten Änderungen in Schriftform und fixieren Schweizer Recht und einen Gerichtsstand, was am meisten zählt, wenn die Darlehensnehmerin im Ausland sitzt.