Die Zahlungsfähigkeit ist Chefsache des Verwaltungsrats
Nach schweizerischem Gesellschaftsrecht ist die Überwachung der Zahlungsfähigkeit eine unübertragbare Aufgabe des Verwaltungsrats (Art. 716a OR). Sie lässt sich weder an den CFO noch an die Revisionsstelle delegieren.
Das Gesetz sieht eine Eskalation vor. Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, muss der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit und nötigenfalls weitere Sanierungsschritte ergreifen (Art. 725 OR). Frisst der Verlust das Kapital an, kommen zusätzliche Pflichten (Art. 725a OR) hinzu. Ist die Gesellschaft überschuldet (Art. 725b OR), muss der Verwaltungsrat grundsätzlich das Gericht benachrichtigen, es sei denn, Gläubiger treten im erforderlichen Umfang im Rang zurück oder eine Sanierung ist in nützlicher Frist realistisch.
Das Gesetz verlangt vom Verwaltungsrat keine Wunder. Es verlangt, dass er weiss, wo die Gesellschaft steht, dass er entscheidet, und dass er beides später belegen kann.
Überwachen, entscheiden, dokumentieren
In einer sich zuspitzenden Liquiditätslage tragen drei Gewohnheiten die Hauptlast.
Eine rollende Liquiditätsplanung, die häufig und ehrlich nachgeführt wird, einschliesslich der Rechnungen, an die man lieber nicht denkt. Verwaltungsratssitzungen in kurzen Abständen, mit echten Beschlüssen und Protokollen, die festhalten, was bekannt war, was geprüft wurde und weshalb ein Weg gewählt wurde. Und die Gleichbehandlung der Gläubiger, denn Zahlungen, die kurz vor dem Zusammenbruch Insider oder einzelne Gläubiger bevorzugen, können später angefochten werden und fallen direkt auf den Verwaltungsrat zurück.
Besteht begründete Besorgnis einer Überschuldung, muss die Lage gestützt auf einen Zwischenabschluss geprüft werden. Auf bessere Jahreszahlen zu hoffen, ist keine Option, die das Gesetz kennt.
Warum Zuwarten die schlechteste Strategie ist
Jede Woche Verzögerung verkleinert das Menü. Stillhaltevereinbarungen mit Schlüsselgläubigern, frisches Geld von Aktionären, Rangrücktritte, der Verkauf von Aktiven oder Geschäftsbereichen oder eine Nachlassstundung (Art. 293 SchKG) als formelles Moratorium setzen vor allem eines voraus: Zeit und Gegenparteien, die den Zahlen noch vertrauen. Ein Verwaltungsrat, der früh das Gespräch sucht, verhandelt mit Optionen. Wer wartet, verhandelt ohne.
Zuwarten ist zugleich die grösste Quelle persönlicher Haftung. Wird das Gericht zu spät benachrichtigt und vertieft sich das Loch, kann der zusätzliche Schaden von den Verwaltungsräten persönlich eingefordert werden. BGE 136 III 322 ist der Referenzentscheid dazu, wie dieser Konkursverschleppungsschaden zu beziffern und zu substanziieren ist, nämlich über den Vergleich von Bilanzen und nicht über ein Gefühl. Die Fälle, die für Verwaltungsräte schlecht enden, handeln selten von Pech. Sie handeln von Monaten des Hoffens, undokumentiert.
Was jetzt zu tun ist
Verschaffen Sie sich ein aktuelles, ehrliches Liquiditätsbild. Berufen Sie den Verwaltungsrat ein und protokollieren Sie die Beurteilung. Sprechen Sie mit Schlüsselgläubigern und Aktionären, bevor Sie dazu gezwungen sind. Behandeln Sie alle Gläubiger gleich. Und holen Sie Rat ein, solange die Optionen offen sind, denn dann verändert er das Ergebnis. Steht Ihre Gesellschaft vor dieser Situation, besprechen wir Ihren Fall gerne mit Ihnen.
Dies ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Wie sie auf Ihre Situation zutrifft, hängt vom Sachverhalt ab: fragen Sie im Zweifel nach.