Was die Statuten nicht können
Die Statuten binden die Gesellschaft, liegen für jedermann einsehbar beim Handelsregister und können nur aus einem beschränkten gesetzlichen Menü wählen. Sie können einen Gründer nicht verpflichten zu bleiben, beim Ausscheiden seine Aktien zu verkaufen, in bestimmter Weise zu stimmen, nicht zu konkurrenzieren oder die Gesellschaft bei Bedarf zu finanzieren. Sie können nicht sagen, was geschieht, wenn zwei 50/50-Aktionäre sich nicht mehr einig sind. All das sind vertragliche Versprechen zwischen den Aktionären selbst — und genau das ist der Aktionärbindungsvertrag: ein privater Vertrag, für das Register unsichtbar, zwischen seinen Parteien durchsetzbar. Für die GmbH gilt dasselbe sinngemäss als Gesellschaftervereinbarung.
Was ein Aktionärbindungsvertrag typischerweise regelt
- Vesting- und Leaver-Klauseln: was mit den Aktien eines früh ausscheidenden Gründers geschieht und zu welchen Konditionen sie zurückgekauft werden.
- Übertragungsbeschränkungen: Vorkaufs- und Vorhandrechte, unzulässige Übertragungen.
- Drag-along und Tag-along, damit ein Verkauf der Gesellschaft überhaupt möglich ist — und niemand zurückbleibt.
- Zusammensetzung des Verwaltungsrats, Zustimmungsvorbehalte und Vetorechte.
- Informationsrechte, Dividendenpolitik und Finanzierungspflichten.
- Konkurrenzverbote und die Bestätigung, dass das geistige Eigentum bei der Gesellschaft liegt.
- Patt- und Streitmechanismen, damit eine Blockade einen definierten Ausgang hat.
Nichts davon muss exotisch sein. Ein fokussierter Vertrag über diese Punkte ist eine bescheidene Übung im Vergleich zu dem, was er verhindert.
Was das Fehlen kostet
Das Muster ist immer dasselbe. Ein Gründer geht früh — und behält seinen vollen Anteil, für immer, während die anderen den Wert aufbauen. Oder zwei gleichberechtigte Aktionäre zerstreiten sich, und jeder Entscheid, der beide braucht, steht still: kein Budget, keine Anstellungen, keine Finanzierung. Die Standardantworten des Gesellschaftsrechts darauf sind grob und langsam; niemand kann zum Verkauf gezwungen werden, und das schärfste gesetzliche Mittel — die Auflösungsklage — zerstört genau das, worum gestritten wird. In diesem Vakuum hat der Aktionär mit dem geringsten Verlustrisiko den grössten Hebel, und Frieden zu kaufen wird teuer.
Investoren wissen das — jede ernsthafte Finanzierung verlangt ohnehin einen Aktionärbindungsvertrag, dann aber unter Zeitdruck und zu den Bedingungen des Investors verhandelt.
Worauf Sie achten sollten
Schliessen Sie den Vertrag bei der Gründung ab, spätestens solange sich alle noch einig sind — sein ganzer Wert liegt darin, verhandelt zu sein, bevor er gebraucht wird. Halten Sie ihn kurz genug, dass ihn alle wirklich verstehen, und überprüfen Sie ihn bei jeder Finanzierungsrunde oder Änderung im Aktionariat. Ist der Konflikt bereits am Entstehen, holen Sie Rat ein, bevor sich die Positionen verhärten; Ihre konkrete Situation besprechen wir gerne mit Ihnen.