Die gesetzliche Untergrenze
Das Gesetz macht ein Mindestkapital zur Gründungsvoraussetzung: CHF 20'000 für die GmbH, voll einbezahlt; CHF 100'000 für die AG, wovon bei der Gründung mindestens CHF 50'000 liberiert sein müssen. Bareinlagen fliessen auf ein Sperrkonto und werden nach der Eintragung freigegeben; Sacheinlagen sind möglich, aber mit zusätzlichen Formalitäten und Bewertungsprüfung verbunden.
Ein verbreitetes Missverständnis: Dieses Geld liege danach unantastbar im Tresor. Das tut es nicht. Sobald die Gesellschaft besteht, ist das Kapital Arbeitskapital — es bezahlt Löhne, Miete und Lieferanten. Geschützt ist die Bilanzposition, nicht ein physisches Depot.
Nominell versus liberiert
Das nominelle Kapital ist die Zahl in Statuten und Handelsregister; liberiert ist, was tatsächlich eingelegt wurde. Bei der AG können beide auseinanderfallen: Ist nur die Hälfte einbezahlt, hält die Gesellschaft eine Forderung gegen ihre Aktionäre auf den Rest — und diese Forderung kann eingefordert werden, im Ernstfall auch durch die Konkursverwaltung. Wer Teilliberierung wählt, sollte den offenen Betrag als stehende persönliche Verpflichtung behandeln, nicht als Formsache.
Auch Gegenparteien lesen das Register. Eine Gesellschaft mit Kapital am blanken Minimum, halb liberiert, sendet Vermietern, Lieferanten und Banken ein anderes Signal als eine, die für ihren tatsächlichen Plan kapitalisiert ist.
Was das Geschäft wirklich braucht
Die ehrliche Ausgangsfrage lautet nicht "Was verlangt das Gesetz?", sondern "Wie lange dauert es, bis sich das Geschäft selbst trägt, und was kostet es bis dahin?" Bei den meisten realen Unternehmen ist das gesetzliche Minimum in den ersten Monaten aufgebraucht. Wer unterkapitalisiert startet, erreicht das Terrain von Art. 725 ff. OR — die Pflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung — deutlich früher als ein Unternehmen mit ehrlichem Polster, und in einer späteren Insolvenz verschärft chronische Unterkapitalisierung jede Frage nach der Verantwortung des Verwaltungsrats.
Dazu kommt ein praktischer Punkt: Eine spätere Kapitalerhöhung bedeutet eine weitere notarielle Runde mit Kosten und Vorlauf. Das Kapital von Anfang an richtig anzusetzen ist günstiger, als es unter Druck zu korrigieren.
Worauf Sie achten sollten
- Rechnen Sie nüchtern, was das Geschäft bis zum Break-even kostet, und finanzieren Sie das — als Kapital oder als Kapital plus sauber dokumentierte Gesellschafterdarlehen.
- Bei einer AG mit Teilliberierung: Legen Sie im Voraus fest, wann und wie der Rest einbezahlt wird.
- Überprüfen Sie die Kapitalbasis vor grossen Wachstumsschritten, nicht erst nach dem ersten Liquiditätsengpass.
Wie viel Kapital Ihre Struktur tragen sollte, hängt von Plan und Risikoprofil ab — Ihre konkrete Situation denken wir gerne mit Ihnen durch.