Was die Statuten nicht können
Die Statuten binden die Gesellschaft, liegen für jedermann einsehbar beim Handelsregister und können nur aus einem beschränkten gesetzlichen Menü (Art. 626 OR) wählen. Sie können einen Gründer nicht verpflichten zu bleiben, beim Ausscheiden seine Aktien zu verkaufen, in bestimmter Weise zu stimmen, nicht zu konkurrenzieren oder die Gesellschaft bei Bedarf zu finanzieren. Sie können nicht sagen, was geschieht, wenn zwei 50/50-Aktionäre sich nicht mehr einig sind.
Die Statuten können die Übertragung beschränken, und eine Gesellschaft mit Namenaktien kann einen Erwerber aus den in den Statuten genannten Gründen ablehnen (Art. 685b OR). Das ist aber ein Veto, kein Plan. Alles Übrige sind vertragliche Versprechen zwischen den Aktionären selbst, und genau das ist der Aktionärbindungsvertrag: ein privater Vertrag, für das Register unsichtbar, zwischen seinen Parteien durchsetzbar. Für die GmbH gilt dasselbe sinngemäss als Gesellschaftervereinbarung.
Was ein Aktionärbindungsvertrag typischerweise regelt
- Vesting- und Leaver-Klauseln: was mit den Aktien eines früh ausscheidenden Gründers geschieht und zu welchen Konditionen sie zurückgekauft werden.
- Übertragungsbeschränkungen: Vorkaufs- und Vorhandrechte, unzulässige Übertragungen.
- Drag-along und Tag-along, damit ein Verkauf der Gesellschaft überhaupt möglich ist und niemand zurückbleibt.
- Zusammensetzung des Verwaltungsrats, Zustimmungsvorbehalte und Vetorechte.
- Informationsrechte, Dividendenpolitik und Finanzierungspflichten.
- Konkurrenzverbote und die Bestätigung, dass das geistige Eigentum bei der Gesellschaft liegt.
- Patt- und Streitmechanismen, damit eine Blockade einen definierten Ausgang hat.
Nichts davon muss exotisch sein. Ein fokussierter Vertrag über diese Punkte ist eine bescheidene Übung im Vergleich zu dem, was er verhindert.