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Restrukturierung und Insolvenz

Die Nachlassstundung: Was das Moratorium Ihnen wirklich verschafft

Was die Nachlassstundung tatsächlich schützt, was sie nicht leistet und wie die Geschäftsleitung die gewonnene Zeit nutzen sollte.

Ismael Seck · 16. März 2026 · 6 Min. Lesezeit

Foto von Aron Visuals auf Unsplash

Von allen Instrumenten des Schweizer Sanierungsrechts ist die Nachlassstundung, das gerichtliche Schuldenmoratorium, das am meisten missverstandene. Für manche Verwaltungsräte klingt sie nach dem Ende, nach einem öffentlichen Eingeständnis des Scheiterns, einen Schritt vor dem Konkurs. Für andere klingt sie nach einer magischen Pausentaste, die Gläubiger verschwinden lässt.

Sie ist beides nicht. Richtig verstanden ist sie eines: gekaufte Zeit, unter Aufsicht, zu einem Preis. Ob sich dieser Handel lohnt, hängt davon ab, was Sie mit der Zeit vorhaben.

Was das Moratorium ist

Die Nachlassstundung wird einem Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten vom Gericht gewährt (Art. 293 SchKG). Sie beginnt typischerweise mit einer provisorischen Phase, in der die Lage beurteilt wird (Art. 293a SchKG), oft mit einem provisorischen Sachwalter (Art. 293b SchKG), und kann nach einer Verhandlung in die definitive Phase übergehen (Art. 294 SchKG). Das Gericht setzt in der Regel einen Sachwalter ein (Art. 295 SchKG), der die Gesellschaft während der Stundung beaufsichtigt.

Zwei Punkte prägen, wie sich das in der Praxis anfühlt. Die Gesellschaft arbeitet weiter: Die Geschäftsleitung bleibt im Amt, der Betrieb läuft, doch Art. 298 SchKG beschränkt die Verfügungsbefugnis und macht gewisse Geschäfte zustimmungsbedürftig. Und es ist ein beaufsichtigtes Verfahren mit Berichtspflichten und echten Schranken. Schutz und Kontrolle kommen zusammen, das eine gibt es nicht ohne das andere.

Wovor sie schützt

Die Kernwirkung ist Luft auf der Passivseite. Während der Stundung ist die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft weitgehend gestoppt (Art. 297 SchKG), und der ständige taktische Druck einzelner Gläubiger, die um die Reihenfolge des Zugriffs rennen, ist ausgeschaltet. Forderungen aus der Zeit vor der Stundung werden, grob gesagt, eingefroren, wo sie stehen, um kollektiv behandelt zu werden statt nach dem Prinzip des Schnellsten.

Das verändert die Geometrie der Verhandlung. Statt viele unkoordinierte Angriffe abzuwehren und nebenbei ein Unternehmen zu führen, kann die Geschäftsleitung mit den Gläubigern als Gruppe verhandeln, auf ein gemeinsames Ergebnis hin. Typischerweise ist das ein Nachlassvertrag, der die Zustimmung der Gläubiger nach Art. 305 SchKG und danach die gerichtliche Bestätigung nach Art. 306 SchKG braucht, oder die Übertragung des lebensfähigen Geschäfts auf einen Käufer. Das Gesetz stellt zudem Instrumente für belastende Dauerverträge bereit, die sonst jede Sanierungsrechnung verunmöglichen würden.

Was sie nicht leistet

Ein Moratorium bringt kein Geld. Löhne, Lieferanten und Steuern, die während der Stundung fällig werden, müssen im laufenden Betrieb bezahlt werden, und Verbindlichkeiten aus dieser Zeit geniessen gerade deshalb einen besonderen Status, weil Gegenparteien sonst aufhören würden, mit Ihnen Geschäfte zu machen. Kann die Gesellschaft ihren Betrieb durch die Stundungsperiode nicht finanzieren, löst die Stundung das nicht. Sie bietet nur einen geordneten Rahmen für das Scheitern.

Sie repariert auch das Geschäft nicht. Wer am ersten Tag der Stundung Geld verbrennt, tut es auch am letzten, ausser dazwischen ändert sich etwas Reales. Sie löscht keine Schulden aus eigener Kraft; Entlastung kommt erst aus dem Nachlassvertrag, den die Gläubiger am Ende annehmen, oder aus einem Verkauf. Und sie ist kein Schutzschild für das, was vorher geschah, denn Handlungen aus der Zeit davor bleiben nach Art. 331 SchKG anfechtbar.

Unsichtbar ist sie ebenfalls nicht. Die provisorische Phase kann zwar unter Umständen ohne öffentliche Bekanntmachung bleiben, doch Gegenparteien, Banken und Schlüssellieferanten erfahren in aller Regel davon. Die Gesellschaft muss dieses Gespräch führen, statt zu hoffen, es zu vermeiden.

Was die Geschäftsleitung mit der Zeit tun sollte

Die Stundung belohnt Unternehmen, die mit einem Plan ankommen, und bestraft jene, die mit einer Hoffnung ankommen. Die Zeit gehört auf eine kurze Liste: das Sanierungskonzept fertigstellen und an echten Zahlen testen; den Nachlassvertrag oder den Verkauf mit den grossen Gläubigergruppen verhandeln; die Finanzierung sichern, die die Gesellschaft durch das Verfahren und darüber hinaus trägt; und bewusst mit Mitarbeitenden, Kunden und Lieferanten kommunizieren, die sonst ihre eigene Version der Ereignisse schreiben.

Die schlechteste Verwendung einer Stundung ist die als Wartesaal. Zeit, teuer erkauft mit Geld, Reputation und Führungsaufmerksamkeit, und dann damit verbracht, auf die Wende des Marktes zu hoffen. Gerichte und Sachwalter erkennen den Unterschied schnell. Gläubiger auch.

Ist sie das richtige Instrument?

Manchmal ist die Antwort klar ja: ein im Kern lebensfähiges Geschäft, ein Bilanzproblem, das ein Nachlassvertrag oder ein Verkauf lösen kann, und Gläubiger, die sich zu einer kollektiven, aber nicht zu einer stillen Lösung bewegen lassen.

Manchmal ist die aussergerichtliche Einigung schneller, günstiger und diskreter. Manchmal lautet die ehrliche Antwort, dass nichts mehr zu schützen ist. Welche Situation Ihre ist, hängt von den Fakten ab, von Liquiditätsreichweite, Gläubigerstruktur und Zustand des Kerngeschäfts, und vom Zeitpunkt, denn das Moratorium wirkt am besten für Unternehmen, die noch etwas zu verhandeln haben. Wenn Sie diese Frage abwägen, denken wir sie gerne mit Ihnen durch, bevor sich die Optionen weiter verengen.

Dies ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Wie sie auf Ihre Situation zutrifft, hängt vom Sachverhalt ab: fragen Sie im Zweifel nach.

Wir sind für Sie da.

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