Die Kosten folgen dem Ausgang, mit realen Grenzen
Schweizer Gerichte verlegen die Kosten nach dem Ergebnis (Art. 106 ZPO). Wer verliert, trägt in der Regel die Gerichtskosten und muss die Gegenseite für ihre anwaltliche Vertretung entschädigen; wer gewinnt, erhält beides zugesprochen. Wer teilweise gewinnt, und so enden die meisten Wirtschaftsprozesse mit einzelnen geschützten und anderen abgewiesenen Ansprüchen, bei dem werden beide Kostenposten im Verhältnis des Ausgangs verlegt. Die beiden Posten definiert Art. 95 ZPO getrennt: Gerichtskosten auf der einen, Parteientschädigung auf der anderen Seite. Eine Partei, die aggressiv einklagt und die Hälfte zugesprochen erhält, hat kostenmässig zur Hälfte verloren.
Zwei Eigenheiten des Systems verdienen Beachtung, bevor Sie klagen. Gerichte verlangen von der klagenden Partei in der Regel einen Vorschuss auf die erwarteten Gerichtskosten: ein Prozess braucht Liquidität am Anfang, nicht erst am Ende. Und gegenüber bestimmten Klägern, typischerweise solchen ohne Sitz in der Schweiz, kann die beklagte Partei nach Art. 99 ZPO verlangen, dass für ihre Parteientschädigung Sicherheit geleistet wird, bevor das Verfahren weiterläuft.
Warum der Tarif Sie selten schadlos hält
Die Entschädigung, die der Verlierer für Ihre anwaltliche Vertretung zahlt, ist nicht die Rechnung Ihrer Anwältin. Sie wird nach kantonalen Tarifen bemessen, deren Festsetzung Art. 96 ZPO den Kantonen überlässt, massgeblich getrieben vom Streitwert und angepasst an die Komplexität des Falls. In hart geführten Wirtschaftsstreitigkeiten (umfangreiche Akten, Gutachten, mehrere Schriftenwechsel) übersteigen die tatsächlich geleisteten Stunden regelmässig, was der Tarif vorsieht. Die Differenz bleibt bei Ihnen, ob Sie gewinnen oder verlieren.