Das Obligationenrecht geht von der Formfreiheit aus (Art. 11 OR). Ein Vertrag entsteht, sobald sich die Parteien über die wesentlichen Punkte übereinstimmend geäussert haben (Art. 1 OR), auf welchem Weg auch immer. Ein E-Mail-Verlauf mit Angebot und klarer Annahme ist ein Vertrag. Ebenso eine bestätigte Bestellung im Chat oder ein Telefongespräch. Nirgends verlangt das Schweizer Recht, dass ein "richtiger" Vertrag einen Signaturblock, ein PDF oder das Wort "Vereinbarung" in der Betreffzeile trägt.
Das wirkt in beide Richtungen. Ihre per E-Mail geschlossenen Geschäfte sind durchsetzbar, und Sie können Ihr Unternehmen schneller binden, als Ihnen lieb ist. Eine Antwort, die wie eine Annahme klingt, kann den Vertrag schliessen, auch wenn Sie noch ein formelles Dokument erwartet haben.
Wo das Gesetz mehr verlangt
Für eine begrenzte Zahl von Verträgen schreibt das Gesetz eine bestimmte Form vor. Manche verlangen eine eigenhändige Unterschrift (Art. 13 OR), andere die öffentliche Beurkundung; der Klassiker sind Grundstückgeschäfte. Gilt eine solche Formvorschrift, genügt eine gewöhnliche E-Mail nicht, und der Vertrag kommt nicht gültig zustande. Die qualifizierte elektronische Signatur ist der eigenhändigen Unterschrift zwar gleichgestellt, gemeint ist aber eine zertifikatsbasierte Signatur, nicht der getippte Name unter einer E-Mail.
Auch die Parteien selbst können die Hürde erhöhen. Halten Korrespondenz oder Term Sheet fest, dass der Vertrag erst mit Unterzeichnung eines formellen Dokuments zustande kommt, wird dieser Vorbehalt nach Art. 16 OR ernst genommen: Bis zur Unterschrift besteht grundsätzlich kein Vertrag, so detailliert die E-Mails auch sein mögen.
Das eigentliche Risiko heisst Beweis
Man streitet selten darüber, ob per E-Mail ein Vertrag entstehen kann. Man streitet darüber, was genau vereinbart wurde. Welcher Entwurf der letzte war. Ob der Preis aus der Nachricht vom Dienstag den Gegenvorschlag vom Donnerstag überlebt hat. Ob "passt für uns" Annahme oder Ermunterung war.
Lange Verläufe, wechselnde Anhänge und parallele Kanäle sind ideale Bedingungen für zwei ehrliche, aber unterschiedliche Erinnerungen an dasselbe Geschäft. Das Gericht liest den Austausch dann auf den wirklichen übereinstimmenden Willen hin aus (Art. 18 OR), und wer sich auf die Abrede beruft, trägt dafür die Beweislast (Art. 8 ZGB).
Worauf Sie achten sollten
- Sagen Sie ausdrücklich, wenn Sie sich noch nicht binden wollen. "Vorbehältlich Unterzeichnung eines formellen Vertrags" kostet eine Zeile und beseitigt die Zweideutigkeit.
- Bestätigen Sie die wesentlichen Punkte vor Leistungsbeginn in einer einzigen konsolidierten Nachricht oder einem Dokument, statt sie über einen Verlauf zu verstreuen.
- Setzen Sie Unterschriftserfordernisse gezielt dort ein, wo das Geschäft es rechtfertigt, und halten Sie sie dann auch ein.
- Bewahren Sie die Korrespondenz auf und versionieren Sie die Anhänge. In einer formfreien Welt sind Ihre Unterlagen Ihr Vertrag.
Ob ein konkreter Austausch Ihr Unternehmen bereits gebunden hat, hängt vom genauen Wortlaut ab. Steht etwas auf dem Spiel, lassen Sie die Korrespondenz von einem Anwalt prüfen, bevor Sie auf die eine oder andere Annahme hin handeln.
Dies ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Wie sie auf Ihre Situation zutrifft, hängt vom Sachverhalt ab: fragen Sie im Zweifel nach.