Wie der AGB-Konflikt entsteht
Das Muster ist vertraut: Ihre Offerte verweist auf Ihre AGB, die Bestellung des Kunden auf dessen Einkaufsbedingungen, niemand widerspricht, beide Seiten beginnen zu leisten. Jede Seite geht davon aus, dass ihre Bedingungen gelten — der Verkäufer, weil er zuerst offeriert hat, der Käufer, weil er "zuletzt bestellt" hat. Meist irren beide, und niemand merkt es, bis ein Streit über Haftung, Gewährleistung oder Gerichtsstand die Frage teuer macht.
Das Kernproblem: AGB binden nur, wenn sie tatsächlich Vertragsbestandteil geworden sind. Hat jede Partei ausschliesslich auf ihr eigenes Regelwerk verwiesen und das der Gegenseite abgelehnt, besteht Einigung über das Geschäft selbst — Ware, Preis, Lieferung —, aber keine Einigung über das konkurrierende Kleingedruckte.
Was das Geschäft dann tatsächlich regelt
Lehre und Praxis in der Schweiz tendieren zum Prinzip des Wegfalls: Wo sich die beiden Regelwerke widersprechen, gilt keine der kollidierenden Klauseln, und die Lücke füllen die dispositiven Regeln des Obligationenrechts. Klauseln, in denen beide Regelwerke zufällig übereinstimmen, können bestehen bleiben; die umstrittenen fallen weg. Auf die Idee des "letzten Wortes" — wer seine AGB zuletzt schickt, gewinnt — sollten Sie sich nicht verlassen.
Die praktische Folge überrascht viele Unternehmen: Die Haftungsbeschränkung, der verlängerte Eigentumsvorbehalt oder die Gerichtsstandsklausel, auf die Sie sich verlassen haben, sind womöglich schlicht nicht Vertragsbestandteil. In diesen Punkten handeln Sie nach dispositivem Gesetzesrecht — das nicht mit Blick auf Ihr Risikoprofil geschrieben wurde.
Vertragliche und organisatorische Abhilfe
Den AGB-Konflikt gewinnt am besten, wer ihn gar nicht führt. Die saubere Lösung ist ein unterzeichneter Rahmen: ein Rahmenvertrag oder eine unterzeichnete Auftragsbestätigung, die ausdrücklich festhält, welche Bedingungen gelten und dass die Bedingungen der Gegenseite ausgeschlossen sind — von der Gegenpartei unterzeichnet, nicht bloss ihr zugestellt.
Wo ein unterzeichnetes Dokument nicht realistisch ist, hilft Disziplin:
- Machen Sie die Geltung Ihrer AGB zum ausdrücklichen Bestandteil der Offerte und legen Sie die AGB bei, statt nur auf eine Website zu verweisen.
- Kommt die Bestellung mit Verweis auf fremde Bedingungen zurück, widersprechen Sie schriftlich und klären Sie den Konflikt vor Leistungsbeginn — erst die aufgenommene Leistung lässt die Zweideutigkeit zum Streit erstarren.
- Identifizieren Sie die wenigen Klauseln, auf die Sie wirklich nicht verzichten können (Haftung, Gewährleistung, Gerichtsstand, Zahlungssicherung), und verschieben Sie sie in den individuell ausgehandelten Teil des Geschäfts, wo sie nicht mehr davon abhängen, wessen Kleingedrucktes gewonnen hat.
- Schulen Sie Verkauf und Einkauf darauf, konkurrierende Bedingungen zu erkennen; der AGB-Konflikt wird meist im Tempo der Auftragsabwicklung verloren, nicht in der juristischen Prüfung.
Welche Klauseln einen konkreten Austausch von Formularen überleben, hängt von den Dokumenten und ihrer Abfolge in Ihrem Dossier ab — braut sich ein echter Streit zusammen, lassen Sie dieses Dossier prüfen, bevor Sie Position beziehen.