Jede Schweizer Gesellschaft mit mehr als einem Aktionär läuft auf zwei Regelwerken. Die Statuten sind das öffentliche: beim Handelsregister hinterlegt, für jedermann einsehbar, für die Gesellschaft selbst verbindlich. Der Aktionärbindungsvertrag (ABV) ist das private: ein Vertrag unter den Aktionären, den die Öffentlichkeit nie sieht.
Gründer behandeln die Aufteilung oft als Formsache — das Notariat entwirft die Statuten, die Anwälte den ABV, erledigt. Doch die Zuordnung einer Regel zum einen oder anderen Dokument verändert, was die Regel bewirken kann, wen sie bindet und was geschieht, wenn jemand sie bricht. Die richtige Aufteilung ist keine Kosmetik.
Zwei Dokumente, zwei Rechtsnaturen
Die Statuten sind Gesellschaftsrecht. Sie konstituieren die Gesellschaft, und ihre Regeln wirken auf der Ebene der Gesellschaft selbst: Sie binden jeden Aktionär, heutige wie künftige, automatisch — niemand muss etwas unterschreiben, um ihnen zu unterstehen, und niemand kann sich ihnen durch Verweigerung der Unterschrift entziehen. Die Organe müssen sie beachten, und Handlungen, die sie verletzen, können als mangelhafte Gesellschaftsakte angefochten werden.
Der ABV ist Vertragsrecht. Er bindet genau die Personen, die ihn unterzeichnet haben — und sonst niemanden. Ein neuer Aktionär ist erst gebunden, wenn er beitritt. Die Gesellschaft selbst ist typischerweise nicht Partei, und der Vertrag kann zwingendes Gesellschaftsrecht nicht aushebeln. Im Gegenzug bietet der ABV, was die Statuten nicht können: Vertraulichkeit, Flexibilität und den vollen Werkzeugkasten der Vertragsgestaltung.
Was in die Statuten gehört
In die Statuten gehören die Regeln, die gesellschaftsrechtliche Wirkung brauchen — Regeln, die alle automatisch binden und bestimmen müssen, was die Gesellschaft selbst gültig tun kann:
- die Kapitalstruktur: Aktienkategorien, Nennwerte und Vorrechte, die auf Gesellschaftsebene wirken müssen;
- die Vinkulierung von Namenaktien, die es der Gesellschaft erlaubt, bestimmte Übertragungen abzulehnen — eine Kontrolle, die nur funktioniert, wenn sie statutarisch verankert ist;
- Kapitalinstrumente wie bedingtes oder genehmigtes Kapital, die Optionspläne und flexible Finanzierungen ermöglichen;
- die Organisation der Organe, soweit sie vom gesetzlichen Normalfall abweicht: qualifizierte Mehrheiten, Versammlungsregeln, Organisation des Verwaltungsrats.
Das gemeinsame Merkmal: Diese Regeln müssen gegenüber allen gelten — auch gegenüber einem künftigen Aktionär, der nie etwas unterschrieben hat, und gegenüber den Organen der Gesellschaft.
Was in den Aktionärbindungsvertrag gehört
In den ABV gehören die Abreden, die kommerziell, sensibel oder schlicht nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind:
- Vesting- und Leaver-Regeln unter den Gründern;
- Drag-along- und Tag-along-Rechte, Vorkaufsrechte und weitere Exit-Mechanik in ihrem vollen kommerziellen Detail;
- Abreden zur Zusammensetzung des Verwaltungsrats — wer wen nominieren darf — und Stimmbindungen;
- Informationsrechte für Investoren über das gesetzliche Minimum hinaus;
- Konkurrenz- und Abwerbeverbote, Vertraulichkeit sowie Streitmechanik wie Deadlock-Klauseln.
Manches davon könnte gar nicht in die Statuten; anderes könnte, sollte aber nicht — denn die Statuten sind öffentlich, und Ihre Leaver-Mechanik, Ihre Investorenschutzrechte und Ihre interne Machtbalance gehören nicht in ein Register, das jedermann einsehen kann.
Der Unterschied bei der Durchsetzung — und warum er zählt
Hier liegt die praktische Konsequenz der Aufteilung. Verletzt eine Übertragung eine statutarische Vinkulierung, kann die gesellschaftsrechtliche Maschinerie selbst eingreifen: Die Gesellschaft kann dem Erwerber die Anerkennung verweigern. Verletzt ein Aktionär den ABV — verkauft er trotz Vorkaufsrecht, stimmt er entgegen einer Stimmbindung —, bleibt die Übertragung oder die Stimme auf Gesellschaftsebene in der Regel wirksam. Den übrigen Aktionären bleiben vertragliche Behelfe: Schadenersatz, der schwer zu beziffern ist, oder eine Konventionalstrafe — sofern eine vereinbart wurde.
Deshalb setzen gut gestaltete ABV auf strukturelle Durchsetzung statt auf Vertrauen: Konventionalstrafen mit von den Parteien vereinbarten, realen Beträgen, Kaufrechte, die bei Vertragsbruch ausgelöst werden, Escrow-Lösungen — und wo immer möglich eine statutarische Verankerung, die die gesellschaftsrechtliche Realität mit dem vertraglichen Versprechen zur Deckung bringt. Die beiden Dokumente sind keine Alternativen; sie sind darauf angelegt, ineinanderzugreifen.
Halten Sie beide konsistent — und prüfen Sie sie gemeinsam
Der häufigste Mangel, den wir sehen, ist keine fehlende Klausel, sondern ein Widerspruch: Statuten, die bei einer Finanzierungsrunde geändert wurden, während der ABV noch die alte Welt abbildet — oder ein neu verhandelter ABV, ohne dass jemand geprüft hat, was die Statuten überhaupt zulassen. Jedes Dokument ist dann in sich stimmig, und das System ist kaputt. Die beiden gegeneinander zu lesen — jede Übertragungsregel, jede Mehrheit, jede VR-Bestimmung — ist genau die Art systematischer Quervergleich, die von softwaregestützter Prüfung profitiert, während eine Anwältin oder ein Anwalt klärt, was jede Abweichung bedeutet.
Welche Klausel in Ihrer konkreten Konstellation wohin gehört, hängt von Ihrem Aktionariat, Ihren Finanzierungsplänen und Ihrem Bedürfnis nach Vertraulichkeit ab — wenn Sie ein zweites Augenpaar auf Statuten und ABV als System wünschen, schauen wir gerne hin.