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Wann haften Verwaltungsräte persönlich?

Wenn sie ihre Sorgfalts- und Treuepflicht verletzen und daraus ein Schaden entsteht, für die Gesellschaft, die Aktionäre oder die Gläubiger. Die klassischen Risiken der Praxis sind unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge und zu spätes Handeln in der Krise. Sorgfältige, dokumentierte Entscheide sind der stärkste Schutz.

Die Pflichten hinter der Haftung

Jedes Verwaltungsratsmitglied schuldet der Gesellschaft Sorgfalt und Treue (Art. 717 OR): Entscheide auf informierter Grundlage, im Interesse der Gesellschaft, mit offengelegten und bewirtschafteten Interessenkonflikten. Diese Pflichten sind persönlich. Sie treffen das passive Mitglied ebenso wie die Präsidentin, und "ich habe dem CEO vertraut" ist keine Verteidigung, wo Aufsicht geschuldet war.

Die Geschäftsführung zu delegieren ist legitim. Deren Überwachung aufzugeben nicht, denn die Oberaufsicht gehört zu den unübertragbaren Aufgaben (Art. 716a OR).

Die Haftung (Art. 754 OR) entsteht, wenn eine Pflichtverletzung einen Schaden verursacht. Solange die Gesellschaft gesund ist, sind Klagen selten. Sie kommen, wenn das Unternehmen scheitert und Gläubiger oder Konkursmasse zurückschauen, was der Verwaltungsrat getan und unterlassen hat. BGE 148 III 11 ordnet, wer in dieser Konstellation klagen kann, BGE 142 III 23 die Aktivlegitimation der Konkursmasse.

Wo es in der Praxis schiefgeht

Zwei Szenarien dominieren die Schweizer Praxis.

  • Unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge. Stellt ein angeschlagenes Unternehmen die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge ein, holen sich die Behörden den Ausfall regelmässig bei den Verwaltungsräten persönlich. Dieses Risiko ist real, häufig und weitgehend unabhängig davon, wie operativ das Mitglied tätig war.
  • Zu spätes Handeln in der Krise. Art. 725 ff. OR verlangt bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung eskalierende Massnahmen: überwachen, Sanierungsschritte einleiten, wo nötig das Gericht einbeziehen. Verwaltungsräte, die auf den nächsten Grossauftrag warten statt zu handeln, sind nach dem Scheitern die klassischen Beklagten.

Daneben wiederholen sich dieselben Muster: unbewirtschaftete Interessenkonflikte, Geschäfte mit Nahestehenden zu grosszügigen Konditionen, und Jahresrechnungen, die niemand im Gremium ernsthaft hinterfragt hat.

Sorgfältiger Prozess ist der eigentliche Schutz

Gerichte sanktionieren nicht schlechte Ergebnisse. Sie sanktionieren schlechte Prozesse. Ein Geschäftsentscheid, der informiert, konfliktfrei und im Interesse der Gesellschaft gefällt wurde, wird in der Regel respektiert, auch wenn er sich im Rückblick als falsch erwies. Nicht respektiert wird Untätigkeit dort, wo Aufmerksamkeit geschuldet war: BGE 113 II 52 betrifft unterbliebene Wertberichtigungen, BGE 139 III 24 die Kosten eines erfolglos geführten Prozesses.

Dieser Schutz entsteht vor dem Entscheid, nicht danach. Verlässliches, zeitnahes Finanzreporting. Protokolle, die festhalten, was der Verwaltungsrat wusste und warum er so entschied. Festgehaltene abweichende Meinungen. Externer Rat bei grossen Fragen, aktenkundig.

Sobald Warnzeichen auftreten, ob Verluste, angespannte Liquidität oder offene Beiträge, ändert sich die Rechnung. Die gesetzlichen Pflichten rücken in den Vordergrund, und "weiter wie bisher" wird selbst zur Pflichtverletzung.

Worauf Sie achten sollten

  • Bestehen Sie auf einem Finanzreporting, auf das Sie sich verlassen können, in festem Rhythmus.
  • Dokumentieren Sie Entscheide und ihre Grundlagen. Ein dünnes Protokoll ist im Streitfall wenig wert.
  • Behandeln Sie offene Sozialversicherungsbeiträge als persönliches Alarmsignal, nicht als Liquiditätsinstrument.
  • Nehmen Sie bei Krisenzeichen die gesetzlichen Pflichten ernst und holen Sie früh Rat ein.

Ob ein konkretes Mandat Sie exponiert und wie Sie es belastbar ausgestalten, hängt vom Einzelfall ab. Wir prüfen Ihre Situation gerne mit Ihnen.

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